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Beglaubigung von Unterschriften

Regelmässig wird die Verwaltung gebeten, Unterschriften zu beglaubigen. Gemäss der bernischen Notariatsverordnung ist hierfür einzig die Notarin / der Notar zuständig (Art. 62; BSG 169.112).
Die Gemeindeverwaltung darf keine Unterschriften beglaubigen (z.B. in Erbschaftsangelegeneheiten).

Hingegen darf die Gemeindeverwaltung Personalien oder den Wohnsitz von Einwohnerinnen und Einwohnern von Aeschi bestätigen (z.B. Antrag für ein Generalabonnement der SBB).